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            StuB Nr. 24 vom  Seite 1070
Sorgfaltspflichten bei Anwählen einer Faxnummer
Ein RA hat im Rahmen seiner Büroorganisation dafür Vorsorge zu treffen, dass seine Angestellten die Faxnummer eines Gerichts einem zuverlässigen Verzeichnis entnehmen und nicht aus dem Gedächtnis abrufen. Das gilt auch, wenn ein „Rechtsanwaltsprogramm” mit automatischer Einfügung der Faxnummer des jeweiligen Gerichts verwendet wird, diese aber von den Mitarbeitern „von Hand” gelöscht werden kann ().