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Bauvertragsrecht; | Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung bei Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) sieht u. a. vor, dass der Bauträger sich im Vertrag mit Erwerbern nur Abschlagszahlungen versprechen lassen darf, wenn die Vereinbarung dem § 3 Abs. 2 MaBV entspricht. Eine Abschlagszahlungsvereinbarung, die zu Lasten der Erwerber gegen § 3 Abs. 2 MaBV verstößt, ist nichtig. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung kann als Ersatzregelung nicht der Ratenplan des § 3 Abs. 2 MaBV treten, weil die MaBV nur gewerberechtliche, nicht aber zivilrechtliche Fragen des Vertragsrechts regelt. An die Stelle der unwirksamen Abschlagszahlungsvereinbarung tritt das Werkvertragsrecht des § 641 Abs. 1 BGB, das keine Abschlagszahlungen vorsieht, sondern die Forderung erst dann fällig stellt, wenn der Erwerber das Bauvorhaben abgenommen hat ( VII ZR 310 und 311/99).