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Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
Mit Urteil vom - 2 K 1262/00 hat das Sächsische FG die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs hinsichtlich der zeitnahen Aufzeichnung relativiert:
Der Begriff „ordnungsgemäßes Fahrtenbuch” ist nicht gesetzlich definiert (vgl. Theis, StuB 2005 S. 56). Hier dürfen die formellen Anforderungen an ein Fahrtenbuch durch die Finanzverwaltung nicht überspannt werden. Entscheidend für die Ordnungsmäßigkeit ist, dass mit Hilfe der Aufzeichnungen – ggf. in Verbindung mit weiteren Belegen – durch das FA und das FG nachvollzogen werden kann, wann, zu welchem Zweck und in welchem Umfang der Stpfl. das Kfz dienstlich und wann und in welchem Umfang er es privat genutzt hat.
Im vorliegenden Fall waren folgende Aufzeichnungen ausreichend:
Übersicht über täglich geführte Termine;
Dokumentation jeder Fahrt durch Angabe der angefahrenen Stadt und der zurückgelegten Kilometer auf einem Zettel des sich im Fahrzeug befindlichen Abrißblocks; pro Tag ein Zettel (zeitnah!);
Übertragung dieser Aufzeichnungen täglich oder am Ende einer Woche in einen Monatsbericht.
Die Erstellung eines Fahrtenbuchs in üblicher Form ist nicht notwendig. Die Revision ist zugelassen und eingelegt (BFH-Az.: VI R 27/0...