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Zum Zeitpunkt des erstmaligen Ausweises von Forderungen
– Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 3. 8. 2005 - I R 94/03 und vom 8. 9. 2005 - IV R 40/04 –
Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Bestimmung des Zeitpunkts des erstmaligen Ausweises von Forderungen aufgrund von Lieferungen und Leistungen fest.
Eine Forderung ist ab dem Zeitpunkt auszuweisen, zu dem die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.
Fraglich erscheint, ob die Grundsätze des Urteils vom insbesondere auf die Fälle übertragen werden können, in denen die zur Veräußerung bestimmten Eigentumswohnungen nur zu weniger als der Hälfte zeitnah abgesetzt werden können.
I. Ausgangslage
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass eine Forderung in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen GoB dann auszuweisen ist, wenn sie
entweder rechtlich bereits entstanden ist oder
die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und
der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann;
insoweit besteht sichtlich Übereinstimmung mit der wohl herrschenden Meinung im Schrifttum. Unterschiedliche Auffassungen bestehen indessen verschiedent...