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Neue Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
Zum ändern sich die Fälligkeitstermine zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Hierzu wird in § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IV (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches SGB vom , BGBl I S. 2269 [Beitragsentlastungsgesetz]) bestimmt:
„Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.”
Mit der Neuregelung werden die bisher geltenden zwei Fälligkeitstermine zusammengefasst. Bislang existieren zwei Fälligkeitstermine, an denen Unternehmen Beiträge abzuführen haben. Beiträge für Löhne und Gehälter, die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, müssen zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Beiträge für danach gezahlte Arbeitsentgelte sind erst zum 15. des Folgemonats fällig. Im Regelfall ist in der Praxis die Fälligkeit zum 15. des Folgemonats anzutreffen. Der Fälligkeitstag wird auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufen...