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StuB Nr. 23 vom Seite 1013

Fristverlängerung bei § 23 EStG: Echte oder unechte Rückwirkung?

von Dipl.-Kfm. Heiko Leitl, Nürnberg
Die Kernthesen:
  • Die bevorstehende Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des § 23 EStG ist von besonderer Bedeutung.

  • Das Gericht wird, sofern es an der bisherigen Einteilung in Rückwirkungskategorien festhält, besonderes Augenmerk auf die Bestimmung der Abgeschlossenheit des Tatbestands legen müssen.

  • Der Fristablauf muss zur Abgeschlossenheit des Tatbestands führen, bis dahin entstandene Wertsteigerungen können, wenn überhaupt, nur durch eine gegebenenfalls ausnahmsweise zulässige echte Rückwirkung wieder in die Besteuerung einbezogen werden.

I. Einleitung

Aus der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG geht hervor, dass dem Bürger der Grundsatz des Vertrauensschutzes, abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, aber auch die Grundrechte selbst als Schutz vor belastenden gesetzlichen Rückwirkungen zur Seite stehen. Die bisherige Rechtsprechung des obersten deutschen Gerichts scheint jedoch bei dem von Haushaltsnöten geplagten Gesetzgeber wenig Eindruck hinterlassen zu haben. Dies belegen die fiskalisch motivierten rückwirkenden Gesetzesänderungen der jüngeren Vergangenheit, z. B. die rückwirkende Absenkung de...

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