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Gewinnrealisierung bei der Überführung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage
– Anmerkungen zum –
Immaterielle Wirtschaftsgüter – insbesondere Urheberrechte – können wesentliche Betriebsgrundlage bei einer Betriebsaufspaltung sein.
Verdeckte Einlagen stellen einen unentgeltlichen Vorgang dar; auch der Umstand, dass sich der Wert der Beteiligung infolge der verdeckten Einlage erhöhen könnte, kann nicht als Gegenleistung angesehen werden.
Der BFH-Senat äußert sich auch zu der bisher vom BFH nicht entschiedenen Frage der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die aus einem Betriebsvermögen des Gesellschafters stammen und mittels einer verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft eingebracht werden.
I. Der Sachverhalt
Der Ingenieur K überließ im Jahr 1988 der von ihm gegründeten D-GmbH im Rahmen eines Lizenzvertrags gewerbliche Schutzrechte zur Verwertung. K war an der D-GmbH zu 100 % beteiligt. Die Lizenzgebühr belief sich auf 7 % der von der D-GmbH mit den hergestellten Lizenzprodukten erzielten Umsätze. Der Anteil dieser Umsätze an den Gesamterlösen der D-GmbH betrug
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1988: | 100 % | |
1989: | 98 % | |
1990: | 61 % | und |
1991: | 57 %. |
Am übertrug K seine gesamten Geschäftsanteile an der D-GmbH auf die I-GmbH, an der er zunächst ebenfalls zu 100 % beteiligt war. Im Rahmen einer güterrechtlichen ...