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SteuerStud Nr. 12 vom Seite 586

Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Gewinn-ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Sebastian Neumann, Bremen

I. Vorbemerkungen

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten, nicht gestattet, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, selbst wenn diese objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern.

Darin hat der nun einen Verstoß gegen den aus dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz abzuleitenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gesehen und in Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht. Damit ist es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gestattet, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, wenn das Wirtschaftsgut nur...

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