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BSG 09.11.1995 11 RAr 33/95

Arbeitsförderung; | Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung während einer beruflichen Bildungsmaßnahme

Ein Arbeitsloser steht der Arbeitsvermittlung in einer den Anforderungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld genügenden Weise zur Verfügung, wenn er - von weiteren Kriterien abgesehen - für das Arbeitsamt erreichbar ist (§ 100 Abs. 1, § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG). Dementsprechend muß sich der Leistungsbezieher zur üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der Anschrift aufhalten, die er dem Arbeitsamt als Wohnsitz angegeben hat (§ 103 Abs. 5 AFG i. V. mit § 1 der Aufenthalts-Anordnung i. d. F. v. , ANBA S. 769). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitslose an einer vom Arbeitsamt nicht geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme teilnimmt. Die durch die Teilnahme bedingte Abwesenheit ist jedoch insoweit leistungsunschädlich, als das Arbeitsamt nach Maßgabe der in der Ano...

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