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Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen bei irrtümlich zu niedriger Zuführung
Auch eine irrtümlich zu niedrig gebildete Rückstellung für die Pension des Gesellschafter-Geschäftsführers darf in einem späteren Wirtschaftsjahr nicht durch eine überhöhte Zuführung nachgeholt werden. Nach Auffassung des FG gilt das sog. Nachholverbot gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG uneingeschränkt, d. h. nicht nur bei einer absichtlich zu niedrigen Zuführung z. B. in einem Jahr mit Verlusten, sondern auch bei einem Irrtum oder einer unbemerkten Fehlbuchung. Erst wenn der Versorgungsfall eintritt, darf der fehlende Rückstellungsbetrag nachgebucht werden (§ 6a Abs. 4 Satz 5 EStG).