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Vermietung zu fremden Wohnzwecken
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1999 sind Erstinvestitionen eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes in die Anschaffung sowie Herstellung neuer Gebäude nur dann zulagebegünstigt, soweit das Gebäude mindestens fünf Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, und zwar in dem begünstigten Gewerbe, verwendet wird (hier: keine Investitionszulage für Erweiterung eines bestehenden Gebäudes um zwei anschließend an fremde Dritte zu Wohnzwecken vermietete Einheiten).