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Bewertung von Ehegattengrundstücken
Ehegattengrundstücke bilden eine wirtschaftliche Einheit i. S. des § 2 BewG mit der Folge, dass sie bei überwiegend betrieblicher Nutzung als Betriebsgrundstück zu bewerten sind. Die Sonderregelung des § 26 BewG, wonach Ehegattengrundstücke auch bei verschiedenem Nutzungs- und Funktionszusammenhang eine wirtschaftliche Einheit bilden, gilt nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 BewG nicht für die Erbschafts- und Schenkungsteuer.