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OFD Koblenz 13.12.2005 S 7100 A - St 44 3, NWB direkt 3/2006 S. 8

Abgabe von Hardware-Komponenten

Die unentgeltliche Abgabe von Hardware-Komponenten stellt keine unentgeltliche Wertabgabe, sondern eine unselbständige Nebenleistung zu der (einheitlichen) sonstigen Leistung dar, die in einer Telekommunikationsleistung oder einer auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistung besteht. Anders verhält es sich bei der (teil-)entgeltlichen Abgabe von Gegenständen. Insoweit liegen zwei gesondert zu beurteilende selbständige Hauptleistungen vor.

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