Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vollstreckungsaufschub über Betriebssteuern
Eine mit dem Betriebsstättenfinanzamt getroffene Vollstreckungsvereinbarung bindet nicht das Personenfinanzamt. Ist im Rahmen einer über Betriebssteuern getroffenen tatsächlichen Verständigung Vollstreckungsaufschub gewährt worden, werden davon nicht auch die Einkommensteuern ergriffen.