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Erlass von Steuern und Säumniszuschlägen
Die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens über Grundlagenbescheide rechtfertigt es nicht, die nach Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens nachzuzahlende Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Ein Erlass der Einkommensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Steuerpflichtige zur Tilgung seiner Steuerschulden Teile seines Vermögens verwerten muss, das ihm neben laufenden Einkünften zur Abdeckung seiner Altersversorgung dient, wenn dem Steuerpflichtige nach Begleichung seiner Steuerschulden noch ein nicht unbeträchtliches Vermögen verbleibt. Gründe für einen vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen liegen nicht vor, wenn das Finanzamt dem Umstand, dass hinsichtlich der Steuerrückstände einer Stundungssituation vorgelege...