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BAG 19.07.2005 3 AZR 472/04, NWB 3/2006 S. 25

Betriebliche Altersversorgung | Rentenhöhe bei einer Blankettzusage

Ansprüche auf eine Betriebsrente können sich auch aus einer Blankettzusage ergeben. Eine solche liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, eine Altersversorgung zu gewähren, sich aber die Festlegung der Bedingungen vorbehält. Bei der Festlegung dieser Versorgungsbedingungen hat der Arbeitgeber billiges Ermessen zu wahren. Ist eine derartige Blankettzusage erteilt und legt der Arbeitgeber in gewissen Abständen während des laufenden Arbeitsverhältnisses Pensionshöchstbeträge fest, auf deren Basis die spätere betriebliche Altersrente berechnet werden soll, ist auch unter Berücksichtigung dessen, dass nur eine Blankettzusage erteilt wurde, zu prüfen, ob er sich dadurch hinsichtlich des Anpassungsmodus für die Pensionshöchstbeträge binden will und eine betriebliche Übung entsteht (

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