Neben § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist eine weitere Privatentnahme für Fahrten bei anderen Einkunftsarten nicht möglich
Leitsatz
1. Bei der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2, 3 EStG handelt es sich um eine verfassungsgemäße Typisierung des Gesetzgebers.
2. Die sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG beinhaltet eine abschließende Regelung, von der auch Aufwendungen
im Zusammenhang mit den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG erfasst sind. Weitere Privatentnahmen für Fahrten bei
anderen Einkunftsarten sind neben der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 979 Nr. 18 DStRE 2006 S. 907 Nr. 15 EFG 2006 S. 403 Nr. 6 INF 2006 S. 122 Nr. 4 KÖSDI 2006 S. 15038 Nr. 4 SAAAB-74438
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.09.2005 - 3 K 717/04
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