Kindergeld ohne Erneuerung des Bewerberangebots für „arbeitssuchendes” Kind
Leitsatz
1. Arbeitssuchend ist ein Kind, das eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht (§ 15 SGB III).
2. Die Meldung als „Arbeitssuchender” endet nicht nach drei Monaten, wenn kein neues sog. „Bewerberangebot” erfolgt. Denn
die Vorschrift des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III richtet sich vor allem an die Arbeitsvermittlung der jeweiligen Arbeitsagentur
und führt nicht dazu, dass das Kind nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr als arbeitssuchend anzusehen ist.
3. Auch ein Kind, das nicht ausdrücklich weitere Bemühungen des Arbeitsamts verlangt, steht dessen Bemühungen noch zur Verfügung.
Fundstelle(n): QAAAB-74430
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.08.2005 - 2 K 468/04
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