1. Nur wegen der faktischen Unmöglichkeit, alle unter § 193 Abs. 1 AO fallenden Steuerpflichtigen vollständig und gleichermaßen
zu prüfen, ist die Entscheidung darüber, wer von diesem Adressatenkreis wann geprüft wird, in das Auswahlermessen der Finanzbehörde
gestellt. Deshalb ist bei der Ermessensausübung nach § 193 Abs. 1 AO für die Berücksichtigung eines auf Eingriffsverschonung
gerichteten Individualinteresses grundsätzlich kein Raum. Seine Grenze findet das Auswahlermessen lediglich im Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot.
2. Allein in dem Umstand, dass eine Außenprüfung angeordnet wurde, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern,
liegt kein Verstoß gegen das Schikaneverbot.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 633 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2006 S. 2432 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2006 S. 2434 LAAAB-74423
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 07.11.2005 - 10 V 16/05
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