Beteiligung eines Rechtsanwalts am Prozessrisiko führt zu steuerpflichtigen Einkünften
Leitsatz
1. Beteiligt sich ein Rechtsanwalt am Risiko eines Prozesses und erhält er dafür eine Beteiligung am Klageerfolg, sind die
nach erfolgreichem Prozess daraufhin gezahlten Gelder nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.
2. Die Gelder sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, denn Leistung i.S. dieser Vorschrift ist jedes Tun, Unterlassen und
Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Der Leistungsaustausch
liegt darin, dass sich der Rechtsanwalt zur Übernahme eines Teils des Prozessrisikos bei der gerichtlichen Durchsetzung eines
Anspruchs verpflichtet hat und ihm für den Fall der Realisierung der Forderung ein Anteil zugesagt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 586 Nr. 11 EFG 2006 S. 272 Nr. 4 INF 2006 S. 126 Nr. 4 YAAAB-74410
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.06.2005 - 16 K 20366/01
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