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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 16 K 20366/01 EFG 2006 S. 272 Nr. 4

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3

Beteiligung eines Rechtsanwalts am Prozessrisiko führt zu steuerpflichtigen Einkünften

Leitsatz

1. Beteiligt sich ein Rechtsanwalt am Risiko eines Prozesses und erhält er dafür eine Beteiligung am Klageerfolg, sind die nach erfolgreichem Prozess daraufhin gezahlten Gelder nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.

2. Die Gelder sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, denn Leistung i.S. dieser Vorschrift ist jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Der Leistungsaustausch liegt darin, dass sich der Rechtsanwalt zur Übernahme eines Teils des Prozessrisikos bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs verpflichtet hat und ihm für den Fall der Realisierung der Forderung ein Anteil zugesagt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 586 Nr. 11
EFG 2006 S. 272 Nr. 4
INF 2006 S. 126 Nr. 4
YAAAB-74410

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.06.2005 - 16 K 20366/01

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