Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Wird der vom Geschäftsführer einer GmbH gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so kann dieser
sich im Rahmen seiner Haftung für Lohnsteuer der Gesellschaft nicht darauf berufen, dass der Schaden wegen der bestehenden
Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters (§ 130 Abs. 1 Satz 1 InsO) auch bei pflichtgemäßem Verhalten (rechtzeitiger
Zahlung) nicht hätte verhindert werden können.
2. Reichen die dem Geschäftsführer einer GmbH zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten
Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) infolge eines Liquiditätsengpasses nicht aus, darf der Geschäftsführer
einer GmbH die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, sodass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln
die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann
3. Zur Auszahlung gekürzter Löhne ist der Geschäftsführer in einer derartigen Situation (nur) dann nicht verpflichtet, wenn
zwischen dem Zeitpunkt der Lohnzahlung und der Lohnsteuerfälligkeit eine nicht vorhersehbare Verschlechterung der Liquidität
eingetreten ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAB-74404
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 02.09.2005 - 12 K 286/00
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