1. Beantragt ein Beteiligter trotz Klagerücknahme Kostenerstattung, so ist nach § 144 FGO über die Kosten des Verfahrens zu
entscheiden.
2. § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO setzt voraus, dass überhaupt erstattungsfähige Kosten entstanden sind. Das ist nur der Fall, wenn
und soweit das sich an das Vorverfahren anschließende gerichtliche Verfahren für den Kläger erfolgreich beendet worden ist.
3. Wird die Klage – gleich aus welchem Grunde – zurückgenommen, sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 518 Nr. 7 JAAAB-74402
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 16.11.2005 - 11 K 511/02
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