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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 10 K 3519/04 E EFG 2006 S. 359 Nr. 5

Gesetze: ZPO § 381 Abs. 1 Satz 3

Ordnungsmitttel gegen nichterschienenen Zeugen bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Aussage über Reise- und Verhandlungsunfähigkeit

Leitsatz

Mit der Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt ein geladener Zeuge keinen zur Abänderung des festgesetzten Ordnungsmittels ausreichenden Entschuldigungsgrund für sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung vor, wenn hieraus nicht zugleich seine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit ersichtlich ist.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 359 Nr. 5
PAAAB-74400

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 09.11.2005 - 10 K 3519/04 E

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