Keine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision nach Fristablauf
Gesetze: FGO § 120 Abs. 2 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
1. Die Revision ist gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
2. Im Streitfall hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ihre Revision nicht begründet. Ihr Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist ist am und damit —entgegen § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO— erst nach Ablauf der Begründungsfrist () beim Senat eingegangen.
War die Begründungsfrist im Zeitpunkt des Antrags bereits abgelaufen, kann die Frist nicht mehr wirksam verlängert werden. Dies führt zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. , juris; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 48; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 120 FGO Rz. 135).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hat die Klägerin nicht vorgetragen, obwohl ihr mitgeteilt worden war, dass der Fristverlängerungsantrag verspätet eingegangen ist.
Fundstelle(n):
ZAAAB-73896