Rechtsschutz in Kostensachen
Gesetze: GKG § 5
Instanzenzug:
Gründe
I. In einem Verfahren betreffend Umsatzsteuer hatte das Finanzgericht (FG) in einem „Zwischenstreit über die Befangenheit” am beschlossen:
„Der Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Feststellung der Befangenheit des Richters am Finanzgericht (X) wird abgelehnt.”
Der Prozessbevollmächtigte (Kostenschuldner und Erinnerungsführer) —ein Steuerberater— legte „das zulässige Rechtsmittel” ein. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom V B 50/02 als unzulässig, weil gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Die Kosten des Verfahrens wurden „Steuerberater S” (dem Kostenschuldner und jetzigen Erinnerungsführer) auferlegt.
Der Kostenbeamte des BFH setzte die dem Kostenschuldner auferlegten Kosten durch Kostenrechnung vom gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 26,50 € fest.
Mit Schreiben vom wandte sich der Kostenschuldner gegen die Beitreibung dieser Kosten.
Der erkennende Senat wertete das Vorbringen als Erinnerung gegen den Kostenansatz und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung. Letzteren lehnte er mit Beschluss vom V S 9/05 ab.
Die Kostenstelle bat den Kostenschuldner daraufhin um Mitteilung, ob die Erinnerung aufrecht erhalten oder dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werden solle.
Nachdem der Kostenschuldner dieses Schreiben unbeantwortet ließ, hat die Kostenstelle die Erinnerung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über eine Erinnerung „gegen den Kostenansatz”. Hieraus folgt, dass im Erinnerungsverfahren nur Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft werden können. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, einschließlich des Ausspruchs über die Kostentragung sind dagegen nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschlüsse vom X E 8/98, BFH/NV 1999, 633; vom X E 1/98, BFH/NV 1998, 1120). Vielmehr sind diese sowohl für den Kostenfestsetzungsbeamten als auch für das Gericht, das über eine Erinnerung entscheiden muss, bindend (, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46). Auf Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der bezeichneten Entscheidungen kann die Erinnerung somit nicht gestützt werden.
Der Kostenschuldner kann deshalb mit der vorliegenden Erinnerung auch nicht geltend machen, ihm seien im Beschluss vom V B 50/02 zu Unrecht die Kosten des damaligen Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden; sie hätten seinem Mandanten auferlegt werden müssen. Im Übrigen hatte das FG den „Antrag des Prozessbevollmächtigten” (und nicht den seines Mandanten) auf Feststellung der Befangenheit des Richters am FG (X) abgelehnt und dieser das dagegen zulässige Rechtsmittel eingelegt. Der Senat hat deshalb ihn als den Rechtsmittelführer behandelt.
2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 5 Abs. 6 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAB-73895