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Unterhaltsrecht; | familienrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Kinder- und Ausbildungsfreibetrages
Ein Ehegatte kann auch nach Scheidung der Ehe familienrechtlich verpflichtet sein, der Übertragung des ihm zustehenden hälftigen Kinder- und Ausbildungsfreibetrages für gemeinschaftliche Kinder (§§ 32, 33a EStG) auf den anderen Elternteil zuzustimmen, wenn sich dieser zum Ausgleich der dadurch entstehenden Nachteile verpflichtet (Fortführung von BGH FamRZ 1988, 607). Zu den ausgleichspflichtigen Nachteilen gehören nicht Steuerersparnisse, die nur aufgrund steuerlicher Zusammenveranlagung mit einem neuen Ehepartner erwachsen. Der Anspruch auf Zustimmung kann für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden; außerdem unterliegt er der vierjährigen Verjährung analog § 197 BGB ().