Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen aus medizinischer Fußpflege
Leitsatz
1. Medizinische Fußpflege (podologische Behandlung) von Patienten, die an Diabetes mellitus erkrankt sind, ist inzwischen
prinzipiell als „ähnliche” Tätigkeit i.S. des § 4 Nr. 14 UStG anzuerkennen. Das gilt auch für Umsätze, die schon vor der Änderung
der Heilmittelrichtlinien und vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur
Änderung anderer Gesetze vom (PodG) getätigt worden sind. Der Berufsträger, der die Steuerfreiheit seiner Umsätze
beansprucht, muss nachweisen, dass er die erforderliche berufliche Befähigung besitzt.
2. Bei einer Podologin, die weder eine irgendwie geartete strukturierte Ausbildung in ihrem Beruf durchlaufen, noch eine Abschlussprüfung
absolviert, noch eine Zulassung zu den Krankenversicherungsträgern erhalten hat, reichen allein eine gewisse Berufserfahrung
nach Anleitung durch die frühere Arbeitgeberin und langjährige Tätigkeit „learning by doing”) nicht als genügender Ersatz
für eine strukturierte Ausbildung in einem Heilhilfsberuf aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 450 Nr. 6 UStB 2006 S. 130 Nr. 5 CAAAB-73804
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 02.11.2005 - 1 K 2118/03
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