1. Kosten für die Teilnahme an psychologischen oder der Persönlichkeitsentfaltung dienenden Seminaren, die nicht primär auf
die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs zugeschnitten sind, sondern gleichermaßen der persönlichen
Weiterbildung dienen, sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, da bei derartigen Seminaren die
der privaten Lebensführung zuzurechnenden Gesichtspunkte nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Von einer nahezu ausschließlichen
beruflichen Veranlassung der Aufwendungen für die Teilnahme an psychologischen Seminaren kann bei Steuerpflichtigen, deren
Beruf nicht die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, nur
dann ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologisches Wissen vermittelt
wird und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt ist.
2. Kosten eines Diplom-Kaufmanns und angestellten Steuerberaters für den Besuch eines Avatar-Kurses sind nicht als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, weil die in dem Kurs vermittelten Kenntnisse in einer Vielzahl
von Alltagssituationen angewendet werden und damit jedenfalls auch und in erheblichem Umfang die allgemeine Lebensführung
betreffen.
3. Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, sind nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung
bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen. An dieser Rechtslage hat sich
auch durch die geänderte Rechtsprechung des BFH zu den Berufsausbildungskosten (, BStBl
II 2003, 407) nichts geändert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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