1. Die Beschränkung des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG 1999 ist weder insgesamt noch punktuell verfassungswidrig.
Das gilt auch insoweit, als wegen des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem
Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nach Erfüllung der Einkommensteuerschuld nicht einmal das
Existenzminimum verbleibt (gegen BFH-Rechtsprechung).
2. Kann der Steuerpflichtige im Einzelfall dartun, dass ihm im Veranlagungszeitraum aufgrund der Steuerbelastung infolge der
Anwendung von § 2 Abs. 3 EStG 1999 nicht mehr ausreichend liquide Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verblieben
sind, so wäre es sachgerecht, auf Antrag des Steuerpflichtigen eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen
vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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