Übernahme von gegen den Arbeitnehmer festgesetztem Bußgeld und Geldauflage durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn
Leitsatz
1. Übernimmt der Arbeitgeber eine Geldbuße und Geldauflage, die gegen den Arbeitnehmer persönlich wegen in Ausübung seiner
Tätigkeit als Geschäftsführer und Verantwortlicher für den Wareneinkauf zum Vorteil des Arbeitgebers begangener Verstöße gegen
das Lebensmittelgesetz festgesetzt wurde, so ist diese Übernahme als Arbeitslohn anzusehen, der dem Arbeitnehmer im Wege des
abgekürzten Zahlungsweges zugeflossen ist.
2. Etwaiges eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme überwiegt nicht das finanzielle Eigeninteresse
des Arbeitnehmers und steht der Beurteilung als Arbeitslohn nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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