Keine Mindestbemessungsgrundlage bei ordnungsgemäß durchgeführter Lieferung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen
Leitsatz
1. Die in § 10 Abs. 4 und 5 UStG enthaltene Regelung zur Mindestbemessungsgrundlage weicht von der in Art. 11 der Richtlinie
77/388/EWG vorgesehenen Regelung der Besteuerungsgrundlage ab. Diese Abweichung ist auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 1 der
Richtlinie 77/388/EWG zulässig. Danach kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen,
von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen
oder Steuerumgehungen zu verhindern (Anschluss an , Skripalle, Slg. 1997, I-02847).
2. Bei ordnungsgemäß durchgeführter Lieferung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen besteht objektiv keine Gefahr
einer Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung. Der Steuerentstehung auf der Seite des Lieferers steht die entsprechende Vorsteuerabzugsberechtigung
auf Seiten des empfangenden Unternehmers gegenüber, so dass unabhängig von der Höhe der Bemessungsgrundlage immer ein Ausgleich
von Steuer und Vorsteuer hergestellt wird. Aus diesem Grunde ist ein durch Geschäftsbeziehung oder Beteiligungsstruktur begründeter
Einfluss in der Unternehmerkette für die Umsatzbesteuerung unerheblich. Die Regelung zur Mindestbemessungsgrundlage ist deshalb
bei einer Grundstückslieferung einer Personengesellschaft an eine vorsteuerabzugsberechtigte nahestehende Person nicht anwendbar.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 8/2006 S. 393 DStZ 2006 S. 214 Nr. 7 EFG 2006 S. 379 Nr. 5 KÖSDI 2006 S. 15047 Nr. 4 SJ 2006 S. 10 Nr. 15 HAAAB-73795
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 29.09.2005 - 1 K 1584/03
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