Keine Lohnrückzahlung bei Kündigung von Direktversicherungen durch den Insolvenzverwalter und Unverfallbarkeit der Ansprüche
der Arbeitnehmer
Austausch der Anspruchsgrundlage
Leitsatz
Eine Rückzahlung von Arbeitslohn ist nicht gegeben, wenn im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eine Direktversicherung
mit widerruflichem Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei Unverfallbarkeit der Ansprüche gekündigt und die Rückkaufswerte der Insolvenzmasse
zugeführt werden. Durch die Kündigung verletzt der Insolvenzverwalter die arbeitsvertragliche Verpflichtung, die zugesagte
Altersversorgung zu sichern, was einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers zur Folge hat. Dieser tritt an die Stelle
der ursprünglichen Anspruchsgrundlage, so dass sich beim Arbeitnehmer lediglich die Anspruchsgrundlage ändert und diesem sein
bisheriger Anspruch in verändertem Rechtskleid weiter zusteht. Ob dieser Schadensersatzanspruch werthaltig ist oder nicht,
ist nicht entscheidend.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 1137 Nr. 21 DStRE 2006 S. 407 Nr. 7 EFG 2006 S. 495 Nr. 7 NAAAB-73793
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.08.2005 - 5 K 603/03
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