Vergütungen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit an Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Zahlung einer Überstundenvergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, da die gesonderte Vergütung von Überstunden nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde (, BStBl 1998 I S. 1194 und H 36 (Überstundenvergütung, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge) KStH 2004).
Mit , BStBl 2005 II S. 307, wurde in einem besonders gelagerten Einzelfall entschieden, dass die Zahlungen von Sonn- und Feiertagszuschlägen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ausnahmsweise keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn überzeugende betriebliche Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu entkräften. Dies ist dann der Fall, wenn eine solche Vereinbarung auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen ist.
Mit der amtlichen Veröffentlichung des Urteils ist keine Abkehr von der o. a. Verwaltungsauffassung verbunden. Denn der BFH hält grundsätzlich an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass bei Vergütungen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zunächst von der – allerdings widerlegbaren – Vermutung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auszugehen ist.
OFD Hannover v. - S 2742 - 107 - StO 241
Fundstelle(n):
XAAAB-73755