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Körperschaftsteuer; | Besteuerung nach dem Mindesteinkommen im Beitrittsgebiet (§ 17 KöStG DDR; § 54a KStG 1991)
Das ist wie folgt zusammengefaßt: (1) § 17 KöStG DDR erfaßt auch solche Gewinnausschüttungen für 1990, die nach dem beschlossen wurden. (2) Die Ausschüttung der durch Aufwandsrückstellungen entstandenen stillen Reserven ist keine Kapitalrückzahlung. (3) Der ausgeschüttete Gewinn als Mindesteinkommen ist mit 36 % zu versteuern (entgegen ,BStBl I 921). (4) Ausgeschüttete Gewinne als Mindesteinkommen i. S. des § 17 KöStG DDR sind nicht auf ein fiktives Einkommen von 100/64 hochzurechnen (Ausführungen zur Auslegung des § 17 KöStG DDR in Anlehnung an § 17 KStG 1935 und die 1. Verordnung zur Durchführungsverordnung des KStG 1935 und nicht in Anlehnung an das von der Systematik her nicht vergleichbare KStG 1977).