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Berichtigung des Vorsteuerabzugs – § 15a UStG
Finanzverwaltung veröffentlicht ihre Auslegung der wichtigen Vorschrift
Knapp ein Jahr nach der umfassenden Änderung des § 15a UStG ist seine Anwendung in vielen Fällen noch problematisch. Die Finanzverwaltung beseitigt die Zweifelsfragen nun mit einem BMF-Schreiben.
Die Verwaltungsneuregelungen im Einzelnen
Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen vorgestellt:
Berichtigungsobjekte sind neben den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden,
nachträglich in ein Wirtschaftsgut eingehende Gegenstände, wenn sie ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verlieren. Auf eine Werterhöhung des Wirtschaftsguts soll es nicht ankommen. Mehre Lieferungen wurden zur Berechnung der Freigrenze von 1000 € zusammengefasst,
sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut, die nicht zu einer Werterhöhung des Wirtschaftsguts führen müssen, deren Leistungsinhalt jedoch auch nicht wirtschaftlich verbraucht sein darf. Dazu gehören z. B. auch alle Aufwendungen, die ertragsteuerlich als Erhaltungsaufwand beurteilt werden,
alle sonstigen Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann d...