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Entfernungspauschale und Fahrgemeinschaft
Bei Fahrgemeinschaften kann der einzelne Arbeitnehmer jeweils nur die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte geltend machen. Umwege für das Abholen der Mitglieder der Fahrgemeinschaft oder zum gemeinsamen Treffpunkt bleiben außer Betracht. Die Finanzverwaltung lässt auch weiterhin die Berücksichtigung von Unfallkosten neben der Entfernungspauschale zu. Unfälle auf Umwegen zum gemeinsamen Treffpunkt oder auf Umwegen für das Abholen der Mitglieder führen zum Ausschluss vom Steuerabzug. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sollten die entscheidungserheblichen Tatsachen wie z. B. die Angabe zum Ort des Geschehens dargelegt werden, die eine Feststellung ermöglichen, ob es sich um einen Wegeunfall handelt.