Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewinn aus Anteilsveräußerung nach Verschmelzung
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft unterliegt nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG der Gewerbesteuer, wenn das Vermögen einer Kapitalgesellschaft auf diese Personengesellschaft nach den Vorschriften des UmwG übertragen wurde und die Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Vermögensübertragung erfolgt. Diese Vorschrift des UmwStG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur der Teil des Veräußerungsgewinns der Gewerbesteuer unterliegt, der auf die stillen Reserven im Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft entfällt.