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FG Köln 07.04.2005 4 K 1005/02, NWB direkt 1/2006 S. 8
Von NATO gezahlte Versorgungsbezüge
Von der NATO gezahlte Versorgungsbezüge sind sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, denn die gezahlten Beiträge wurden aus dem Vermögen des Arbeitnehmers und nicht des Arbeitgebers erbracht.