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Verlustfeststellung über Kosten des Erststudiums
Kosten des Erststudiums aus 2001 können als negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gesondert festgestellt und vorgetragen werden. Studienkosten eines Fachhochschul-Erststudiums sind hinreichend klar mit der späteren Berufstätigkeit verbunden, um als Werbungskosten anerkannt zu werden. Es liegen keine Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.