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Verpflegungsmehraufwendungen von DRK-Rettungsassistenten als Werbungskosten
Ein Rettungsassistent, der von seinem Arbeitgeber in unregelmäßigen Abständen im Wechsel an verschiedenen Rettungswachen eingesetzt wird, kann für Bereitschaftszeiten an den Wachen keine Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG) in Abzug bringen, bei denen es sich um ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers handelt.