Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Überschreiten der Freigrenze bei Betriebsveranstaltung
Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen bei Überschreiten einer Freigrenze ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Die Festlegung einer solchen Freigrenze erfolgt aus Gründen der Steuergerechtigkeit zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Die typisierende Annahme, dass Vorteile bei Betriebsveranstaltungen nur bis zu einer bestimmten Höhe im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen und deshalb keinen Arbeitslohn darstellen, steht sowohl mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch mit den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in Einklang. Die Freigrenze gilt aus Gründen der Steuergerechtigkeit für alle Arbeitnehmer gleich. Die Branche ist ...