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Kapitalbildende Lebensversicherungen
Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen): Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Ebenfalls unterliegen der Besteuerung die Erträge aus Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung. Zur steuerlichen Behandlung hat nunmehr die Finanzverwaltung ausführlich Stellung genommen.