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Übertragung der Grundsätze des Schadensersatzrechts auf die Geschäftsführerhaftung
Die Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO ist eine Schadensersatzhaftung. Aus der Übertragung der Grundsätze des Schadensersatzrechts folgt, dass ein nur hypothetischer Geschehensablauf nicht die Kausalität einer in der Realität wirksam gewordenen Ursache für den Steuerausfall beseitigen kann. Die Nichtabführung von Lohnsteuer durch den GmbH-Geschäftsführer ist auch dann kausal für den Steuerausfall, wenn dieser möglicherweise (später) auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschäftsführers deshalb eingetreten wäre, weil möglicherweise der Insolvenzverwalter die Lohnsteuerzahlungen angefochten hätte. Anmerkung: Die Entscheidung steht im Gegensatz zu den Entscheidungen des und .