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Wirtschaftliches Eigentum bei einander nahe stehenden Personen
Bei einander nahe stehenden Personen ist wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger und im Voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt worden ist, aufgrund derer er diesen dauerhaft von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann.