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Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers
Der faktische Geschäftsführer haftet nach §§ 34, 35 AO. Er wird dem formellen Geschäftsführer gleichgestellt, wenn er mit dem entsprechenden Anschein einer Berichtigung tatsächlich nach außen hin auftritt, obwohl er formell nicht zum Geschäftsführer der GmbH bestellt worden ist. – Bei der Berechnung der Umsatzsteu-S. 3erhaftungsquote bleibt die im Haftungszeitraum gezahlte Lohnsteuer außer Betracht. Anmerkung: In seiner Parallelentscheidung 8 K 5677/01 stellt das FG Köln fest, dass auch nach Abgabe der nominellen Geschäftsführung die Möglichkeit der Haftung als faktischer Geschäftsführer besteht.