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Erbrecht; | Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichs des nichtehelichen Kindes
Die Regelung über den vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen Kindes in § 1934d Abs. 1 und 2 BGB ist auch im Hinblick darauf verfassungsgemäß, daß im Beitrittsgebiet auch für (vor dem Beitritt geborene) nichteheliche Kinder die Vorschriften über das Erbrecht des ehelichen Kindes anstelle von §§ 1934a-1934e und § 2338a BGB gelten ().