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Erleichterte Befristungsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer europarechtswidrig
1. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
Mit Urteil v. - Rs. C-144/04, Mangold, hat der EuGH entschieden, dass die Befristungsregelung des § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für ältere Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr europarechtswidrig ist.
Grundsätzlich gilt nach dem TzBfG: Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 TzBfG). In § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist beispielhaft eine Reihe von möglichen Sachgründen, z. B. vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung oder Befristung zur Vertretung genannt. Daneben können nach § 14 Abs. 2 TzBfG neu eingestellte Arbeitnehmer bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren befristet beschäftigt werden, ohne dass ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegen muss. Für ältere Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber noch weitere Erleichterungen beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge vorgesehen. Ältere Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr können nach § 14 Abs. 3 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds bis zum Eintritt des Rentenalters ohne Beschränkung der Anzahl der Vertragsverlängerungen befristet beschäftigt werden.S. 8
Die erleichterten Befristungsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer haben ihren Ursprung im arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz v....