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Tarifvertragsrecht | Bezugnahmeklausel in einem vor dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag
Nach st. Rspr. ist die Bezugnahme in einem von dem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge regelmäßig eine Gleichstellungsabrede. Sie soll die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen und zur schuldrechtlichen Anwendung des Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis führen, der für die tarifgebundenen Arbeitnehmer kraft Gesetzes gilt. An dieser Auffassung hält das BAG für Bezugnahmeklauseln in vor dem abgeschlossenen Arbeitsverträgen fest. Es beabsichtigt jedoch, die Auslegungsregel nicht mehr auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln anzuwenden, die mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab dem vereinbart worden sind, d. h. seit der Geltung der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB auc...