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Wohnungseigentum | Heckenrückschnitt als bauliche Veränderung
Der Rückschnitt einer Hecke im Gemeinschaftseigentum von rund 1,60 m auf 80 cm Höhe ist eine bauliche Veränderung i. S. des § 22 Abs. 1 WEG. Wegen der Schwere des Eingriffs kann der Rückschnitt insbesondere weder als Pflegemaßnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Instandhaltung noch als Maßnahme zur Herstellung eines optisch einheitlichen Bilds (§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG) eingestuft werden. Ein entsprechender Mehrheitsbeschluss ist daher unzulässig ().