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Abgabenordnung | Änderungen von Steuerbescheiden bei Aufdeckung verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Kapitalgesellschaft und ihren Anteilseignern
Ergänzend zu dem , BStBl 2005 I S. 903 (vgl. auch EN-Nr. 1135/2005) hat die S 350 A - 10 - St II 4.05 mitgeteilt, dass Steuerfestsetzungen der Anteilseigner auf Antrag gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen können. Hierdurch wird die Festsetzungsverjährung nicht berührt. Während der laufenden Veranlagungsarbeiten ist besonders auf Veranlagungen der Vorjahre zu achten, die nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt und bei denen Besteuerungsgrundlagen noch nicht abschließend geprüft sind, aber der Ablauf der Festsetzungsfrist bevorsteht.